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Stadtteil

Stadtteil

Ein Ortsteil ist ein abgegrenzter bzw. mit eigenem Namen versehener Teil einer Stadt oder Gemeinde (auch "Stadtteil" oder "Gemeindeteil"). Entweder handelt es sich um ehemals selbstständige Gemeinden, die durch eine Eingemeindung im Zuge einer Gemeindereform ihre Selbstständigkeit aufgeben mussten und zu Ortsteilen einer benachbarten oder neuen Gemeinde wurden oder es handelt sich um neue Wohnviertel einer Stadt/Gemeinde ("Neubaugebiete") mit einem eigenen Namen, wenn die Besiedelung abgeschlossen ist. Je nach Regelung in der Gemeindeordnung des Bundeslandes können Ortsteile auch Ortsteilvertretungen ("Ortschaftsrat", "Ortsrat", "Ortsbeirat") und eigene Ortschaftsverwaltungen sowie einen Ortsvorsteher bzw. einen Ortsbürgermeister haben. Hier spricht man dann meist von der Ortschaft (im rechtlichen Sinne). Die Benennung neuer Ortsteile ist Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde. Dabei muss sie verschiedene Stellen (z.B. Archivverwaltung, Statistische Ämter, Post, Vermessungsämter etc.) hören und darauf achten, dass innerhalb der Gemeinde keine gleichlautenden Ortsteilnamen auftreten. In größeren Städten werden Ortsteile je nach Bundesland als Stadtbezirke bezeichnet oder zu solchen zusammengefasst. Im Gegensatz zu Ortsteilen, welche eine eigene Ortschaftsvertretung haben können, müssen Stadtbezirke meist eine solche haben. Name, Wahlmodus und Zuständigkeiten dieser Bezirksvertretungen variieren ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. In nordrhein-westfälischen Großstädten bilden Ortsteile inoffizielle Unterordnungen von Stadtteilen, die wiederum Teilmengen eines Stadtbezirks sind. ---- Siehe auch Gemeindearten, Kiez, Ortslage Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Raumplanung

Stadt

Eine Stadt (von althochdt.: stat = Standort, Stelle; etymologisch eins mit Statt, Stätte; vgl. dagegen Staat) ist eine größere, zentralisierte, abgegrenzte Siedlung mit einer eigenen Verwaltungs- und Versorgungsstruktur im Schnittpunkt größerer Verkehrswege. Damit ist fast jede Stadt zugleich ein zentraler Ort. Städte sind - soziologisch gefasst - also vergleichsweise dicht und kopfreich besiedelte, fest umgrenzte Siedlungen (Gemeinden) mit vereinheitlichenden staatsrechtlichen bzw. kommunalrechtlichen Zügen wie zum Beispiel eigener Markthoheit, eigener Regierung, eigenem Kult und sozial stark differenzierter Einwohnerschaft. Das Letztere unterscheidet sie von Lagern (Arbeitslagern, Straflagern, Winterquartieren von Heeren u.ä.), das Erstere z.B. vom Dorf. In Deutschland existieren knapp 14.000 Städte und Gemeinden. Dorf]Dorf]Dorf]

Stadtformen

Stadtgrößen

Je nach Größe, Bedeutung oder Funktion einer Stadt unterscheidet man Landstädte, Kleinstädte, Mittelstädte, Großstädte, Millionenstädte, Weltstädte, Stadtregionen oder Ballungsräume, Trabantenstädte und Satellitenstädte. Während etwa in Dänemark die Untergrenze der Bevölkerungszahl bei einer städtischen Siedlung bei 200 Einwohnern liegt, sind es in Deutschland und Frankreich 2.000 und in Japan 50.000 Einwohner. Hinzu tritt der historische Stadtbegriff, der sich in Europa aus dem mittelalterlichen Stadtrecht herleitet und als wesentliche Merkmale das Marktrecht, das Recht auf Selbstverwaltung, die Freiheit der Stadtbürger, das Recht auf Besteuerung, der Gerichtsbarkeit, die Aufhebung der Leibeigenschaft, das Zollrecht, das Recht zur Einfriedung und Verteidigung sowie das Münzrecht enthielt. Städte, die das Stadtrecht erhalten haben, werden auch als Titularstädte bezeichnet. Auch heute noch ist das Überschreiten der Mindesteinwohnerzahl in den meisten Ländern nicht automatisch mit der Erhebung zur Stadt verbunden, sondern es Bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses einer höherrangigen Gebietskörperschaft, in Deutschland und Österreich der des Bundeslandes. In Deutschland unterscheidet man rechtlich kreisfreie Städte, das sind solche, die keinem Landkreis angehören, von kreisangehörigen Städten. Die Stadt, in deren Sitz die Kreisverwaltung (Landratsamt) liegt, wird auch als Kreisstadt bezeichnet. In Nordrhein-Westfalen unterscheidet man bei den kreisangehörigen Städten noch die großen und mittleren kreisangehörigen Städte. In Österreich unterscheidet man zwischen Städten mit eigenem Statut und sonstigen Städten. Eine Stadt mit eigenem Statut ist meist auch Sitz der Bezirkshauptmannschaft des Umland-Bezirks, der auch in den meisten Fällen so heißt (z.B. Innsbruck Stadt und Innsbruck Land). Heute kann jede Stadt mit mehr als 20.000 Einwohner ein eigenes Statut anfordern In der Schweiz gelten Ortschaften nur dann als Stadt, wenn sie entweder mehr als 10 000 Einwohner haben oder wenn ihnen, was selten ist, im Mittelalter das Stadtrecht verliehen wurde. Eine der kleinsten Städte überhaupt befindet sich in Niederösterreich im Bezirk Hollabrunn an der Grenze zu Tschechien direkt an der Thaya - die Stadt Hardegg. Hardegg hat mit allen eingemeindeten Orten 2001 eine Einwohnerzahl von 1.490, die Stadt selber hat jedoch nur 78 Einwohner. In England unterscheidet man zwischen City und Town. Die Großstadt Stockport ist beispielsweise keine City sondern Town, wohingegen die Stadt Sunderland eine City ist. Der Verwaltungsbezirk Greater London ist keine City, aber innerhalb dieser Gebietskörperschaft gibt es die City of London und die City of Westminster. Ein Ort darf erst dann als City bezeichnet werden, wenn die Königin oder der König diese zu einer solchen ernennt. Die Geschlossenheit der Bebauung oder Besiedlungsdichte gewann international seit den 1990ern Bedeutung, global vor allem die größten Städte (Megacities, Global Cities, Stadtregionen) zu bestimmen, und zwar unabhängig von Verwaltungsgrenzen oder Definitionsproblemen. Städte weisen sowohl historisch als auch regional sehr unterschiedliche Entstehungszusammenhänge und Strukturen auf. So zeigen beispielsweise die gegenwärtigen Großstädte der früh industrialisierten Staaten andere Strukturen und Entwicklungsdynamiken als die sogenannten Megacities der Entwicklungs- und Schwellenländer. Die Entwicklung von Städten folgt dabei oft bestimmten Modellen.

Stadtnetz, Siedlungsstruktur

Weltweit gesehen bestehen nach Größe und Bedeutung abgestufte Städtenetze oder eine globale Siedlungsstruktur. Letztere meint die Struktur und Beziehungen aller Städte und sonstigen Siedlungen wie Dörfer untereiander, weniger innerhalb die innere Struktur einer Stadt oder sonstigen Siedlung. Zu Stadtnetz und Siedlungsstruktur gibt es beispielsweise die Untersuchung W. Christallers, 1933, die sogenannte [[Zentraler Ort|Zentrale-Orte]{{{

Eingemeindung

Mit Eingemeindung bezeichnet man die Vergrößerung einer Stadt oder Gemeinde durch die Hinzufügung von Städten oder Gemeinden aus ihrem Umland. Auf diese Weise wird aus einer zuvor unabhängigen Gemeinde ein Ortsteil/Stadtteil, der in der Regel den Namen der ursprünglichen Gemeinde beibehält. Diese Ortsteile erhalten teilweise auch eine politische Vertretung, den Ortsrat, Ortsbeirat oder Stadtbezirksrat. Je nach Größe der Ortsteile werden dann manchmal mehrere Ortsteile zu einer Ortschaft oder zu einem Stadtbezirk zusammengefasst. Eingemeindungen erfolgen meist aus finanziellen oder kommunalpolitischen Gründen und werden von den Bürgern der eingemeindeten Ortschaften oft als negativ empfunden, da sie mit einem Verlust ihrer Unabhängigkeit einhergehen. Oftmals steht die Eingemeindung in Verbindung mit einer Kommunalreform, bei der Tausende von kleineren Gemeinden größeren Städten zugeordnet oder zu Großgemeinden zusammengefasst wurden. Auch Städte wurden von größeren benachbarten Städten eingemeindet, z. B. Harburg zu Hamburg, Charlottenburg zu Berlin, Wattenscheid zu Bochum, Fallersleben zu Wolfsburg. Der gegenteilige Prozess ist die Ausgemeindung.

Deutschland

Seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts wurden zunehmend kleinere Dörfer zu näherliegenden Städten eingemeindet. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten erfolgten auch politisch motivierte Zwangseingemeindungen, wie z. B. Eibingen im Rheingau zu Rüdesheim am Rhein. Im Zuge der Gemeindereform in den sechziger und siebziger Jahren wurde die Zahl der Gemeinden in den alten Bundesländern durch Zusammenschlüsse und Eingemeindungen von 24.282 (1968) auf 8.513 (2004) reduziert, auch diese Zusammenschlüsse erfolgten nicht immer nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. In Ostdeutschland fanden in den 1990er und 2000er Jahren umfangreiche Gemeindegebietsreformen statt. Neben dem bezweckten Wegfall kleinster Verwaltungseinheiten wurde dieses Mittel auch bei völlig verschuldeten Kommunen, wie z.B. der Gemeinde Kittlitz oder der Stadt Siebenlehn in Sachsen angewandt.

Österreich

Eingemeindungen sind laufend während des 19. und 20. Jahrhundert durchgeführt worden. So wurden in Wien laufend die ehemaligen Vororte, die noch kleiner waren als die heutigen Wiener Gemeindebezirke eingemeindet. Aber auch bei den anderen Städten war dies der Fall. Bei den Gemeindereformen wurden aber auch meist mehrere kleinere Katastralgemeinden zu einer Großgemeinde zusammengeschlossen. Aufgrund des ausufernden Wachstums (vor allem Einkaufszentren und billige Gewerbeflächen) von "Speckgürtelgemeinden" rund um die Großstädte (Prominenteste Beispiele: Wals bei Salzburg; Pasching bei Linz; Vösendorf bei Wien) und des damit verbundenen Kaufkraftabfluss entstehen massive infrastrukturelle und wirtschaftliche Probleme für die Regionen. Raumordnungsexperten fordern in Österreich längst schon neue Gemeindegebietsreformen, stoßen aber bei den Politikern in Österreich weitgehend noch auf taube Ohren da das Raumordnungsmittel "Eingemeindung" leider oft als negativ und unpopulistisch missverstanden wird.

Chronologisch geordnete Listen von Eingemeindungen


- Eingemeindungen in die Stadt Nürnberg Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Raumplanung

Gemeindeordnungen in Deutschland

Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Gemeinden. In Deutschland liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Gemeindeverfassung nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_70.html Art. 70] GG bei den Ländern. Folglich existieren entsprechend der Selbstverwaltungsgarantie des [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_28.html Art. 28] Abs. 2 Satz 1 GG und der Landesverfassungen Gemeindeordnungen, die Aufbau, Struktur, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister), Ortsbeirat, Ausländerbeirat usw. regeln. Diese werden lediglich in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen durch die jeweiligen Landesverfassungen überlagert, weil dort jeweils die Stadt auch den Staat bildet. Die Gemeindeordnung ist gleichzeitig die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regelt die staatliche Aufsicht über die Gemeinden.

Kommunalverfassungstypen

Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen (in der jeweiligen Gemeindeordnung aufgeführt) obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten ("Bürgermeisters"). In der Praxis haben sich vier Kommunalverfassungstypen herausgebildet:
- die süddeutsche Ratsverfassung
- die norddeutsche Ratsverfassung
- die Bürgermeisterverfassung
- die Magistratsverfassung

Süddeutsche Ratsverfassung

Die süddeutsche Ratsverfassung hat sich traditionell seit dem 19. Jahrhundert in Bayern, Württemberg und Baden entwickelt. Bei der süddeutschen Ratsverfassung werden die kommunalen Entscheidungen durch zwei Organe getroffen: dem Rat als zentralen Organ und dem hauptamtlich gewählten (Ober)Bürgermeister (dualistische Struktur). Beide Organe werden unmittelbar durch die Bürgerschaft gewählt (die Räte zumeist auf fünf Jahre, die (Ober)Bürgermeister häufig auf acht Jahre - hier gibt es zwischen den Bundesländern erhebliche Abweichungen). Der (Ober)Bürgermeister hat in dieser Verfassung eine starke Stellung inne, da er die Beschlüsse des Rates vollzieht, die Kommune nach außen vertritt und Leiter der Gemeindeverwaltung ist. Des Weiteren obliegen ihm eigene Zuständigkeiten, die ihm der Rat nicht entziehen kann (Weisungsangelegenheiten, Geschäfte der laufenden Verwaltung). Die süddeutsche Ratsverfassung ist vorherrschender Typus der neueren Kommunalverfassungen und kommt in Bayern, Baden-Württemberg, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen vor.

Norddeutsche Ratsverfassung

Die Norddeutsche Ratsverfassung geht auf Vorstellungen der englischen Besatzungsmacht nach 1945 zurück und war lange Jahre vorherrschender Kommunalverfassungstypus in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Die norddeutsche Ratsverfassung hat nur ein zentrales Organ, den Rat (monistische Struktur). In diesem Modell kommt dem (Ober)Bürgermeister, der vom Rat gewählt wird, lediglich die Vorsitzendenfunktion im Rat zu. Die Verwaltungsgeschäfte werden von einem (Ober)Stadtdirektor als Hauptverwaltungsbeamten wahrgenommen, der vom Rat gewählt in dessen Auftrag tätig wird (rein vollziehende Tätigkeit). In beiden Bundesländern ist die norddeutsche Ratsverfassung mittlerweile von der modifizierten süddeutschen Ratsverfassung abgelöst worden (in Nordrhein-Westfalen: Rat und (Ober)Bürgermeister werden auf jeweils fünf Jahre gewählt). Damit leitet auch dort der (Ober)Bürgermeister die jeweiligen Verwaltungen.

Bürgermeisterverfassung

Diese Verfassungsform hat sich mittlerweile überlebt und bestand bis in die 1990er Jahre in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Diese Verfassungsform lehnt sich an die süddeutsche Ratsverfassung mit zwei zentralen Organen (dualistische Struktur) an. Unterschiedlich ist die Wahl des (Ober)Bürgermeisters; während dieser in der süddeutschen Ratsverfassung direkt gewählt wird, findet die Wahl bei der "Bürgermeisterverfassung" durch den jeweiligen Rat, also indirekt statt; dies sichert diesem eine stärke kommunalpolitische Position.

Magistratsverfassung

Die auf die preußische Städteordnung zurückgehende "Magistratsverfassung" gilt heute nur noch in Hessen und Bremerhaven (ursprünglich auch in Schleswig-Holstein). Dieses Kommunalverfassungsmodell geht von einer trialistischen Struktur aus. Der Gemeindevertretung als dem einen Organ steht der Magistrat, der aus (Ober)Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten besteht (Kollegialorgan), und der (Ober)Bürgermeister als drittem Organ gegenüber. Die Kompetenzen, die nach süddeutscher Ratsverfassung und Bürgermeisterverfassung auf den (Ober)Bürgermeister konzentriert sind, werden in diesem Modell zwischen Magistrat und (Ober)Bürgermeister aufgeteilt. D. h., der jeweilige (Ober)Bürgermeister hat sich im Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Beigeordneten nicht zu bestimmten Handeln anweisen. Ursprünglich wurde der (Ober)Bürgermeister in der Magsistratsverfassung von der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt. Seit 1993 findet auch in Hessen eine Direktwahl der (Ober)Bürgermeister statt.

Gemeindeordnungen der Bundesländer

Die Unterschiede der Verfassungstypen in den alten Bundesländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil (außer in den US-amerikanisch besetzten Gebieten - hier galt weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) fort) nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben. Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde. Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Entwicklung

In der Tendenz entwickelt sich - bei Differenzierungen - seit den 1990er Jahren das Kommunalverfassungsrecht in Richtung der süddeutschen Ratsverfassung mit der Direktwahl des (Ober)Bürgermeisters. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat sich dieser Typus flächendeckend durchgesetzt; westdeutsche Bundesländer haben ihre Gemeindeverfassungen in dieser Zeit entsprechend novelliert. Abweichungen gibt es insbesondere bei Wahlzeiten und den Kompetenzen der jeweiligen (Ober)Bürgermeister.

Weblinks


- [http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K20/202-01a.htm Gemeindeordnung Brandenburg]
- [http://www.staedtetag-nrw.de/mitglied/themen/go/ Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen] siehe auch: Kommunalrecht, kommunale Aufgabenstruktur, Hauptverwaltungsbeamter, Kommune Kategorie:Kommunalrecht

Ortsbürgermeister

Ortsbürgermeister bezeichnet in Rheinland-Pfalz den Bürgermeister einer Ortsgemeinde, die zu einer Verbandsgemeinde gehört. Der Ortsbürgermeister einer verbandsgemeindeangehörigen Stadt trägt die Bezeichnung Stadtbürgermeister. In anderen Bundesländern bezeichnet Ortsbürgermeister den "Bürgermeister" eines Ortsteils bzw. einer Ortschaft einer Kommune. Dieser kann aber auch andere Bezeichnungen tragen, wie z.B. Ortsvorsteher. Er ist in der Regel Vorsitzender des Ortschaftsrats, also des gewählten Gremiums für die Ortschaft. Kategorie:Politik (Rheinland-Pfalz)

Ortschaft

Eine Ortschaft (umgangssprachlich meist einfach Ort) ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen: 1. Ortschaft als Wohnsiedlung bzw. Wohnplatz im weiteren Sinne. Dabei unterscheidet man nach der Größe zwischen
- Weilern
- Dörfern
- Flecken und
- (kleineren) Städten Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige Gemeinde oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die keine selbstständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit mit Ortsteil (Teil einer Gemeinde ohne Stadtrecht) bzw. Stadtteil (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet.
Zu Ortschaften als selbstständige Gemeinden siehe auch Gemeindearten. 2. Ortschaft als Begriff im deutschen Recht In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle Ortschaften eingerichtet (vgl. Katastralgemeinde in Österreich). In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.
Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortsrat (oder Ortschaftsrat), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und Ortslagen unterteilt sein kann. Im Bundesland Hessen werden die Begriffe Ortsbezirk, Ortsbeirat und Ortsvorsteher(in) verwendet. Siehe auch: Gnotschaft, Katastralgemeinde Kategorie:Geographischer Begriff

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen liegt im Westen Deutschlands und ist mit über 18 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Bundesrepublik Deutschland, flächenbezogen mit 34.080 km² das viertgrößte. Die Landeshauptstadt ist Düsseldorf, die größte Stadt ist Köln.

Geografie

Räumliche Lage

Nordrhein-Westfalen ist im Norden geprägt durch das Westfälische Tiefland. Sauerland, Bergisches Land und Siegerland im Süden sind dicht bewaldet mit beachtlichen Höhenzügen von 500 bis über 800 Metern. Im Westen schließen sich die Eifel und der Niederrhein daran an. Im Zentrum Nordrhein-Westfalens liegt das Ruhrgebiet mit den Städten Bottrop, Gelsenkirchen und Herne am Nordrand, Dortmund, Hamm und Hagen im östlichen Teil, Bochum, Essen und Mülheim an der Ruhr an der Südseite sowie Duisburg und Oberhausen im Westen. Weitere große Städte sind im Norden Münster, im Osten Bielefeld und Paderborn, im Süden Siegen und im (Süd-)Westen Bonn, Köln, Aachen, Mönchengladbach und Krefeld und die bergischen Städte Wuppertal, Remscheid und Solingen sowie die von Köln rheinabwärts, südlich des Ruhrgebiets liegende Landeshauptstadt Düsseldorf.

Nachbarländer

Nordrhein-Westfalen grenzt im Norden an das Land Niedersachsen, im Osten an Hessen und im Süden an Rheinland-Pfalz sowie im Westen an Belgien und an die Niederlande.

Regionen

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) gibt es in Nordrhein-Westfalen keine einheitlichen Verwaltungsstrukturen mit der Bezeichnung "Region". Das Land ist als politisches Kunstgebilde durch die Britische Militätverwaltung 1946 zur Verhinderung einer Viermächteaufteilung des Ruhrgebiets ähnlich Berlins gebildet worden. Nordrhein-Westfalen unterteilt sich grob in die drei Landesteile: Nordrhein, steht für das nördliche Rheinland, dazu kommen Westfalen und Lippe (seit 1947). Darunter wird naturräumlich und sozio-kulturell in weitere Regionen mit landschaftlichen Bezügen unterteilt.

Landschaften

siehe: Liste der Landschaften in Nordrhein-Westfalen

Berge

Höchster Berg ist der Langenberg (843,1 m) :Weitere Berge siehe: Liste der Berge und Erhebungen in Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsgliederung

Liste der Berge und Erhebungen in Nordrhein-Westfalen]

Landesverwaltung

In Nordrhein-Westfalen besteht die Landesverwaltung aus den
- Landesministerien
- Landesoberbehörden
- Landesmittelbehörden und den
- Unteren Landesbehörden.

Bezirksregierungen

Landesministerien Schon seit einiger Zeit wird diskutiert, die Zahl der Regierungsbezirke auf drei zu reduzieren. Alle Kommunen im Ruhrgebiet, die im Regionalverband Ruhr organisiert sind, sollen danach in einem Regierungsbezirk zusammengefasst werden. Die übrigen Teile des Landes sollen dann den Regierungsbezirken Rheinland und Westfalen zugeteilt sein. Die Landschaftsverbände sollen hierbei aufgelöst werden. Die Umsetzung dieser Idee ist von der 2005 gebildeten CDU / FDP-Landesregierung bis 2012 angekündigt worden. Danach soll es künftig drei Regionalpräsidien Rheinland, Ruhrgebiet und Westfalen geben, die die noch aus preußischer Zeit übernommenen Regierungsbezirke anpassen sollen. Diese Planungen berühren allerdings auch historische und staatsrechtliche Fragen, da sowohl der betroffene Regierungsbezirk Detmold als auch der bisherige Landschaftverband Westfalen-Lippe im Rahmen des Beitrittes des ehemaligen Freistaates Lippe nach Nordrhein-Westfalen 1947 in den [http://de.wikisource.org/wiki/Lippische_Punktationen Lippischen Punktationen]
- 1)
mit klaren Zusagen an Lippe geregelt wurden. Daneben gibt es regionale Widerstände, welche die angesprochenen Verwaltungseinheiten als zu groß und zentralistisch kritisieren.
- 1) über die staatsrechtliche Bedeutung gibt es gegenläufige Rechtsauffassungen

Kommunale Selbstverwaltung

Die Kommunale Selbstverwaltung wird in Nordrhein-Westfalen wahrgenommen von den Kreisen, den kreisangehörigen Gemeinden und Städten, den kreisfreien Städten, den verschiedenen Zweckverbänden, z.B. dem Regionalverband Ruhr, dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg sowie den beiden Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe.

Kreise

Das Land Nordrhein-Westfalen gliedert sich in 31 Kreise. Nicht zu den Kreisen gehören die kreisfreien Städte. Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe (Kfz-Kennzeichen)

Städte und Gemeinden

Das Land Nordrhein-Westfalen ist in 396 Städte und Gemeinden gegliedert. Davon sind 23 kreisfreie Städte und 373 kreisangehörige Städte und Gemeinden. Größte Städte siehe
- Liste der Orte in Nordrhein-Westfalen Kreisfreie Städte (Kfz-Kennzeichen)

Landschaftsverbände

In Nordrhein-Westfalen gibt es im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung auf der staatlichen Mittelinstanz die Landschaftsverbände Rheinland in Köln und Westfalen-Lippe in Münster.

Bevölkerungsentwicklung

(jeweils am 31. Dezember d.J.)







Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen

Gründung

Nach dem Zweiten Weltkrieg erhält Nordrhein-Westfalen seine rechtlichen Grundlagen mit der Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“. Aus dem nördlichen Teil der preußischen Rheinprovinz und der preußischen Provinz Westfalen wird das neue Land Nordrhein-Westfalen gebildet. 1947 muss der bisherige Freistaat Lippe auf Betreiben der Briten seine Selbstständig aufgeben und entscheidet sich nach Verhandlungen mit beiden benachbarten Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (beide britische Verwaltungszone) für den Anschluss nach Nordrhein-Westfalen. Am 21. Januar 1947 tritt durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft. Nordrhein-Westfalen hatte seinerzeit 11,8 Millionen Einwohner.

Historische Eckdaten


- 8. Mai 1949: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird verabschiedet. Nordrhein-Westfalen wird Bundesland.
- 10. Mai 1949: Der Parlamentarische Rat bestimmt Bonn zur vorläufigen Bundeshauptstadt.
- 18. Juni 1950: Annahme der Verfassung durch Volksentscheid.
- 10. März 1953: Das Landesgesetz über die Landesfarben, -flagge und wappen wird verabschiedet.
- 12. Mai 1953: Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe werden gegründet.
- 11. Mai 1954: Die Gründung des Westdeutschen Rundfunks wird beschlossen.
- 30. Juni 1965: Die Landesregierung eröffnet die Ruhr-Universität in Bochum.
- 12. Dezember 1968: Die Landesregierung eröffnet die Universität Dortmund.
- 1. Juli 1969: Die erste Stufe der Neugliederung der Gemeinden und Kreise tritt in Kraft. Hierdurch wird zunächst die Zahl der Gemeinden im Land reduziert.
- 1. August 1971: Das Bildungsangebot in Nordrhein-Westfalen wird um 15 Fachhochschulen in Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hagen, Köln, Krefeld, Lemgo, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal erweitert.
- 16. Mai 1972: Es folgen die Gesamthochschulen in Duisburg, Essen, Paderborn, Siegen und Wuppertal sowie
- 1975 die einzige deutsche Fernuniversität in Hagen.
- 1. Januar 1975: Die zweite Stufe der Neugliederung der Gemeinden und Kreise tritt in Kraft. Hierdurch wird nochmals die Zahl der Gemeinden reduziert und alle Kreise im Lande neugeordnet.
- 17. Oktober 1994: Die neue Kreisordnung und die neue Gemeindeordnung treten in Kraft, nach der die kommunale Doppelspitze abgeschafft wird. Gleichzeitig wird die Direktwahl der Landräte und der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister eingeführt.
- 6. Juli 1999: Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig. Die Klausel wird daraufhin im Kommunalwahlgesetz gestrichen.
- 1. Januar 2003: Alle Gesamthochschulen werden in ausschließliche Universitäten überführt.
- 22. Mai 2005 Die SPD verliert bei der Wahl des 14. Landtages nach 25 Jahren den Status als stärkste Fraktion und wird nach 39-jähriger Regierung (seit 1995 mit den Grünen) von den Wählern in die Oppositon geschickt. Die bisherige Opposition aus CDU und FDP tritt in Koalitionsverhandlungen ein.
- 22. Juni 2005 Knapp 39 Jahre nach dem Sturz von Franz Meyers durch ein konstruktives Misstrauensvotum am 8. Dezember 1966 wird mit Jürgen Rüttgers erstmals wieder ein CDU-Politiker zum Ministerpräsidenten gewählt.

Politik

Siehe Hauptarikel: Politisches System Nordrhein-Westfalens

Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen ist Jürgen Rüttgers. Er wurde am 22. Juni 2005 der Nachfolger von Peer Steinbrück, nachdem die CDU am 22. Mai 2005 die Landtagswahl gewonnen hatte.

Wahlergebnis am 22. Mai 2005

Das amtliche Endergebnis der Wahl ist: Siehe auch Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2005 Siehe auch Landtagswahlergebnisse aus Nordrhein-Westfalen seit 1947 Weitergehende Informationen beim [http://www.im.nrw.de/bue/75.htm Landeswahlleiter NRW]

Wappen und Flagge

Das Landeswappen spiegelt die räumliche Zusammensetzung des Landes wider. Es besteht auf der linken Seite aus dem Symbol für den Rhein, auf der rechten Seite aus dem Pferd, dem Symbol für die Region Westfalen, und im unteren Winkelfeld aus der Lippischen Rose für das Lipperland. Wegen häufiger Anfragen hat das Land ein Wappenzeichen entwerfen lassen, das dem Wappen ähnelt aber im Gegensatz zu ihm von jedermann genehmigungsfrei verwendet werden kann. Die Benutzung des Landeswappens hingegen ist genehmigungspflichtig und grundsätzlich nur den Behörden gestattet. Die Landesflagge ist den Farben des Wappens entsprechend grün-weiß-rot; die Landesdienstflagge trägt zusätzlich das Landeswappen.

Sprache


- Dialekte in Nordrhein-Westfalen.

Kulinarisches


- Nordrheinische Küche
- Westfälische Küche

Literatur

Hartmann, Jürgen (Hrsg.): Handbuch der deutschen Bundesländer. Bonn 1997

Siehe auch


- Portal:Nordrhein-Westfalen

Weblinks


- [http://www.nrw.de Website des Landes Nordrhein-Westfalen]
- [http://www.nrw-tourismus.de Nordrhein-Westfalen Tourismus e.V.]
- [http://www2.stadtplandienst.de/nordrheinwestfalen.asp Nordrhein-Westfalen im Deutschen Stadtplandienst]
- [http://www.im.nrw.de/bue/75.htm# Wahlergebnisse (Innenministerium)]
-
als:Nordrhein-Westfalen ja:ノルトライン=ヴェストファーレン州 ko:노르트라인베스트팔렌 주 simple:North Rhine-Westphalia

Gemeindearten

Je nach Größe, Bedeutung bzw. Aufgabenstellung werden die Gemeinden in den einzelnen deutschen Bundesländern in verschiedene Gemeindearten eingeteilt. Dabei kann man unterscheiden zwischen rechtlichen Bezeichnungen und Bezeichnungen für Werbezwecke. Im folgenden werden diese unterschiedlichen Begriffe alphabetisch aufgelistet und kurz erläutert.

Definition Gemeinde

Unter dem Begriff Gemeinde versteht man die Grundeinheit der kommunalen Selbstverwaltung, oder anders ausgedrückt, die unterste Stufe im Verwaltungsaufbau eines föderalistischen Staates. Die Gemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit. In Deutschland sind Gemeinden Gebietskörperschaften. Diese umfassen das ganze Spektrum von der kleinsten Landgemeinde (wie z.B. Wiedenborstel in Schleswig-Holstein mit 6 Einwohnern) bis zur großen Weltstadt (z.B. Berlin ca. 3,5 Mio. Einwohner). Die Gemeinden haben Gebietshoheit (die Gemeinde hat die Hoheit über ihr Gebiet), die Allmitgliedschaft (alle Bewohner der Gemeinde sind "Mitglied" in der Gebietskörperschaft Gemeinde) und die Allzuständigkeit (die Gemeinde ist grundsätzlich zunächst einmal für alles zuständig in ihrem Gebiet). Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft in der Gebietskörperschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz. Neben den Gemeinden sind z.B. der Staat (Bund und Bundesländer) sowie Gemeinde- bzw. Kommunalverbände (wie z. B. Landkreise) Gebietskörperschaften. Siehe auch: Siedlung, Ort, Wohnplatz

Rechtliche bzw. historisch überlieferte Bezeichnungen

Siehe auch: Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland

Amtsangehörige Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art der Verwaltungsgemeinschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises zu einer neuen Körperschaft des öffentlichen Rechts (dem "Amt") zusammen schließen. Das Amt erledigt für seine amtangehörigen Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben (Kostenersparnis). Im Gegensatz dazu gibt es die amtsfreie Stadt oder amtsfreie Gemeinde, die alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Siehe auch: Verbandsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde, Ortsgemeinde

Amtsfreie Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört und insofern alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es gibt sie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde. Siehe auch: "Einheitsgemeinde", "Verbandsfreie Gemeinde", "Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde"

Bergstadt

Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher "Bergstadt" nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Besondere Rechte hat die Stadt durch diesen Titel nicht. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg (Sachsen).

Einheitsgemeinde

#Umgangssprachlicher Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Bsp.: Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt. Im Saarland auch Großgemeinde (z. B. Gersheim). #In einigen Bundesländern die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (Bayern), Samtgemeinde (Niedersachsen) bzw. Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. #In Hamburg und Berlin der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.

Flecken

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Flecken" war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z.B. § 14 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung NGO) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (z.B. Aerzen, Ahlden an der Aller, Bücken, Coppenbrügge, Dahlenburg, Diepenau, Lauenförde, Liebenau, Uchte) und Sachsen-Anhalt (z.B. Apenburg, Diesdorf). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1932. Damals wurde der letzte Flecken "Arnis" zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, "Freiheit", "Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort", "Weichbild"

Freiheit

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Freiheit" war vor allem im Sauerland üblich, heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da sie inzwischen "Stadt" geworden sind, oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. die Ausführungen bei "Flecken". In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung "Freiung" oder "Freyung" fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. "Freiyung Zeil" (auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können). In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.

Große kreisangehörige Stadt

"Große kreisangehörige Stadt" ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut "Gemeindeordnung für das Land Brandenburg", Paragraph 2, kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr.

Große Kreisstadt

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie erhalten – wenn sie eine bestimmte Einwohnergrenze überschritten haben – auf Antrag der Stadt von der jeweiligen Landesregierung den besonderen Titel „Große Kreisstadt“. Mit der Verleihung des Titels werden dann auch die zusätzlichen Aufgaben übertragen. Eine Große Kreisstadt ist nicht notwendigerweise Kreisstadt (ihres Landkreises), d.h. es kann sogar mehrere Große Kreisstädte innerhalb eines Landkreises geben. Andererseits kann es Kreisstädte geben, also Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, die jedoch keine Große Kreisstädte sind (z.B. Tauberbischofsheim, Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises; hingegen sind zwei andere Städte im Main-Tauber-Kreis, nämlich Bad Mergentheim und Wertheim Große Kreisstädte). Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohner. Den Anträgen der jeweiligen Stadt wird in aller Regel entsprochen. Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar 2004 „Große Kreisstadt“ und darf sich somit „Stadt Remseck am Neckar“ nennen. In Bayern wurde der Status „Große Kreisstadt“ mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen. Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 Einwohner, die den Status „Große Kreisstadt“ haben, weil sie vor 1972 kreisfrei waren, z.B. Deggendorf oder Rothenburg ob der Tauber. Bei Neuverleihungen gilt jedoch die Einwohnergrenze von 30.000. In Sachsen wurde der Titel „Große Kreisstadt“ nach 1990 im Zuge der Wiedererrichtung der Länder in Anlehnung an das baden-württembergische Kommunalrecht eingeführt. Siehe auch: Große selbständige Stadt, Selbständige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, Mittelstadt

Große selbständige Stadt

In Niedersachsen sind "Große selbständige Städte" kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie sind in § 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die sieben Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Sie haben in der Regel mehr als 50.000 Einwohner und kommen auf Grund ihrer zusätzlichen Aufgaben in weiten Teilen den "kreisfreien Städten" gleich. Siehe auch: "Selbständige Gemeinde" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt" "Mittelstadt"

Kreisangehörige Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die räumlich und organisatorisch einem Landkreis/Kreis angehören, der je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr oder weniger Aufgaben für sie wahrnimmt. Meistens gehören dazu der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt. Im Gegensatz dazu die kreisfreie Stadt, die sowohl die Aufgaben der Gemeinde wie die des (Land-)Kreises in eigener Zuständigkeit erledigt. Die Mehrzahl der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können sich kreisangehörige Gemeinden zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte auch zu Verwaltungsgemeinschaften zusammen schließen. Details dazu sind im Artikel "Zusammenarbeit von Gemeinden".

Kreisfreie Stadt

Größere Gemeinden - meist sind es Großstädte oder größere Mittelstädte - gehören in der Regel keinem Landkreis an. Man nennt sie daher "kreisfreie Städte". Sie erledigen alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Landkreis erledigt, in eigener Zuständigkeit. Da diese Städte somit quasi einen eigenständigen "Kreis" bilden, werden sie gelegentlich auch als "Stadtkreise" bezeichnet. Siehe auch: Liste der kreisfreien Städte in Deutschland

Kreisstadt

Kreisstadt ist die Bezeichnung für eine Gemeinde, die Sitz der Landkreisverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer zentraler Einrichtungen ist. Besondere Rechte ergeben sich aus dem Titel Kreisstadt grundsätzlich nicht. Der Begriff wird aber auch für Gemeinden verwendet, die kein Stadtrecht im eigentlichen Sinne besitzen, wenn sie jedoch Sitz einer Kreisverwaltung sind. Beispiel: Garmisch-Partenkirchen: Kreis"stadt" des Landkreises Garmisch-Partenkirchen. Die Gemeinde selbst hat kein Stadtrecht, sondern darf sich lediglich "Markt" nennen.

Landeshauptstadt

Landeshauptstadt ist die offizielle Bezeichnung der Hauptstädte in den Flächenstaaten (= Bundesländer ohne Stadtstaaten) der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen.

Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort

Marktgemeinde (Marktdorf, Marktort) war ursprünglich eine Bezeichnung für eine Gemeinde die das Recht hatte, Märkte abzuhalten (Marktrecht). Größere Marktgemeinden wurden auch als "Marktflecken" bezeichnet. Diese Gemeinden hatten dann stadtähnliche Rechte (Minderstadt). Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung "Markt" keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zu "Marktgemeinden" erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Marktgemeinden und sonstigen Gemeinden. Es kommt dort sogar vor, dass der Begriff "Markt" offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z.B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Indersdorf, Markt Nordheim, Markt Rettenbach, Markt Schwaben, Markt Taschendorf, Markt Wald.

Mittelstadt

Eine Mittelstadt ist #In der Statistik eine Stadt mit mehr als 20.000 aber weniger als 100.000 Einwohner #Im Saarland ein rechtlicher Begriff, der nur den beiden Städten St. Ingbert und Völklingen vorbehalten ist. Beide Städte sind kreisangehörig bzw. stadtverbandsangehörig, haben jedoch auf Grund ihrer Größe teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen. Sie wurden vom Gesetzgeber somit den Kreisstädten gleichgestellt. Als Besonderheit führen sie sogar ein eigenständiges Kfz-Kennzeichen (IGB bzw. VK), was sonst nur Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorbehalten ist. Siehe auch: "Große selbständige Stadt" "Selbständige Gemeinde" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt"

Mittlere kreisangehörige Stadt

Den Status Mittlere kreisangehörige Stadt gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern. Zum Verfahren in Brandenburg siehe "Große kreisangehörige Stadt".

Ortsgemeinde

Ortsgemeinde ist in Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für alle Gemeinden, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde sind. Der Gesetzgeber wollte den allgemeinen Begriff "Gemeinde" stärker von der "Verbandsgemeinde" als einer besonderen Art der Verwaltungsgemeinschaft abheben. Siehe auch: "amtsangehörige Gemeinde", "verbandsangehörige Gemeinde", "verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde"

Selbständige Gemeinde

Eine selbständige Gemeinde ist #ein umgangssprachlicher Begriff für eine Gemeinde im Gegensatz zum Ortsteil oder Wohnplatz #in Niedersachsen eine kreisangehörige Stadt, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernimmt. Nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben alle Städte mit mehr als 30.000 Einwohner diese Rechtsstellung, sofern sie keine "Großen selbständigen Städte" bzw. keine "kreisfreien Städte" sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter die Grenze von 30.000, so behält die Stadt dennoch ihren Status als "Selbständige Gemeinde" bei. Auch Städte zwischen 20.000 und 30.000 Einwohner können auf Antrag von der Landesregierung zu "Selbständigen Gemeinden" erklärt werden. Sofern dies geschieht, wird es im Ministerialblatt veröffentlicht. Wenn die Einwohnerzahl unter die Grenze von 20.000 absinkt, kann allerdings der Status der "Selbständigen Gemeinde" wieder entzogen werden. Siehe auch: "Große Selbständige Stadt" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt" "Mittelstadt"

Stadt

Eine Gemeinde, welche den Titel "Stadt" führen darf, ohne dass ihr dadurch sonstige Rechte und Pflichten entstehen. Früher war die Stadterhebung mit vielen Privilegien (z.B. Marktrecht, das Recht eigene Steuern zu erheben) verbunden. Gemeinden, die den Titel Stadt aus historischer Zeit führen, können ihn auch heute weiter führen. Im Zuge der Gemeindereform konnte es sogar vorkommen, dass der Titel "Stadt" einer früheren Gemeinde auf die neu gebildete Gemeinde "übertragen" wurde (z.B. die Stadt Gochsheim (Baden) schloss sich 1971 mit anderen Gemeinden zur neuen Gemeinde Kraichtal zusammen; die neue Gemeinde darf sich seither "Stadt Kraichtal" nennen). Andererseits konnte es aber auch sein, dass der Titel "Stadt" für die neue Gemeinde keine Anwendung mehr findet, die ehemalige Stadt und heutiger Ortsteil darf diesen Titel jedoch weiter führen (z.B: Gemeinde Wachtendonk in NRW; der Ortsteil Wachtendonk darf sich weiterhin "Stadt Wachtendonk" nennen). Auch heute können neue Gemeinden von der jeweiligen Landesregierung zu Städten erhoben werden. Meist geschieht dies auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Als Voraussetzung gilt heute i.d.R. das Überschreiten einer bestimmten Einwohnerzahl (etwa 10.000; in NRW 25.000) sowie das Aufweisen eines gewissen "städtischen Gepräges".

Stadtkreis

eine andere Bezeichnung für kreisfreie Stadt

Stadtverbandsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde die dem Stadtverband Saarbrücken angehört. Der Stadtverband Saarbrücken ist ein Kommunalverband besonderer Art. Seine Mitgliedsgemeinden sind den "kreisangehörigen Gemeinden" der Landkreise vergleichbar. Siehe auch: "kreisangehörige Gemeinde"

(Gemeinde-)Verbandsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde, die Mitglied in einem Verwaltungsverband bzw. Gemeindeverwaltungsverband ist, an welchen sie bestimmte Aufgaben übertragen hat. Die Gemeinden behalten ihre rechtliche Selbständigkeit. Verbandsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wobei die Bezeichnung sehr selten verwendet wird. Man spricht hier meist nur von "Gemeinden" bzw. "Mitgliedsgemeinden eines Verwaltungsverbands".

Verbandsgemeinde

Eine Verbandsgemeinde ist in Rheinland-Pfalz eine Gebietskörperschaft, die aus mehreren Ortsgemeinden besteht. Es handelt sich um eine besondere Art einer Verwaltungsgemeinschaft. Die einzelnen Ortsgemeinden sind weiterhin rechtlich selbständig. Die Verbandsgemeinde erledigt für ihre Ortsgemeinden jedoch viele Aufgaben.

Verbandsfreie Gemeinde/Stadt

In Rheinland-Pfalz eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verbandsgemeinde angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die "Ortsgemeinde", die Mitglied in einer Verbandsgemeinde ist. Siehe auch: "Amtsfreie Gemeinde", "Einheitsgemeinde", "Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde"

Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Stadt/Gemeinde

Eine kreisangehörige Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die bestimmte Aufgaben für sie erledigt. Im Gegensatz dazu die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde, die alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wobei der Begriff äußerst selten gebraucht wird. Man spricht hier jeweils nur von "Gemeinden" bzw. Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft. Siehe auch: "Amtsangehörige Gemeinde", "Ortsgemeinde", "Verbandsangehörige Gemeinde"

Verwaltungsgemeinschaftsfreie Stadt/Gemeinde

In Sachsen-Anhalt eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, die bestimmte Aufgaben an diese Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hat. Auch in anderen Bundesländern, bei denen es Verwaltungsgemeinschaften gibt, bestehen verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden, wenngleich dieser Begriff dort nicht üblich ist. Siehe auch: "Amtsfreie Gemeinde", "Einheitsgemeinde", "Verbandsfreie Gemeinde"

Weichbild

Weichbild (Vergleiche niederländisch: wijk) ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel Weichbild war nur in einigen Regionen üblich und ist heute nahezu ganz verschwunden. Siehe auch: "Flecken"

Bezeichnungen ohne verwaltungsrechtliche Bedeutung

Viele Städte verwenden auf Ihrem Ortsschild oder in der Werbung zusätzliche Bezeichnungen zur Charakterisierung. Diese Bezeichnungen haben keine verwaltungsrechtliche Bedeutung. Individuelle Bezeichnungen wie Goldstadt Pforzheim oder Reiterstadt Verden sind in dieser Liste nicht aufgeführt.

Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort, Erholungsort

Für Gemeinden mit hohem Tourismus gibt es die staatlich vergebenen Prädikatsbezeichnungen: Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort und Erholungsort.

Großstadt

Alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, dürfen sich "Großstadt" nennen.

Hafenstadt

Städte, die einen Hafen haben, nennen sich gelegentlich "Hafenstadt".

Hansestadt

Städte, die im Mittelalter Mitglied des Städtebundes "Hanse" waren, nennen sich z.T. bis heute "Hansestadt". Die bekanntesten sind Bremen, Greifswald, Hamburg, Lübeck, Rostock, Stralsund und Wismar.

Kurstadt, Kurort, Bad

Gemeinden, die Kureinrichtungen besitzen, nennen sich oftmals Heilbad, Kurstadt, Kurort oder Luftkurort. Der Zusatz "Bad" wird von der Regierung verliehen. Zahlreiche Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnen sich als Seebad.

Universitätsstadt

Seebad mit Zusatz Universitätsstadt]] Städte, die eine Universität haben, nennen sich gelegentlich Universitätsstadt. Beispiele (im Ortsschild): Landau in der Pfalz, Mannheim, Marburg, Trier oder Würzburg. Außerdem lautet die Bahnhofsansage in Göttingen/Paderborn immer "Herzlich Willkommen in der Universitätsstadt Göttingen/Paderborn". Städte mit Fachhochschule tragen in Anlehnung daran hin und wieder die Bezeichnung Fachhochschulstadt auf Ortsschildern und in Bahnhofsansagen, so zum Beispiel Aschaffenburg.

Andere Bezeichnungen

In den 1980er Jahren benannten sich viele Städte zusätzlich als ABC-waffenfreie Zone, auf die auf Zusatzschildern hingewiesen wurde.

Siehe auch


- Zweckgemeinde
- Kommunalverfassung
- Kommunalrecht
- Eigener Wirkungskreis
- Übertragener Wirkungskreis
- Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Kommunalrecht

Ortslage

Eine Ortslage (engl.: settlement, hamlet) bezeichnet in der Topographie eine zusammenhängende, mit Häusern einzeln oder geschlossen bebaute Fläche einer Ortschaft. Eine Ortslage ist keine selbständige Verwaltungseinheit. Im gemeinen Sprachgebrauch gehen die Begriffe zur Verwaltungsteilung häufig durcheinander. So werden beispielsweise in Berlin Ortslagen oft als "unselbständige Ortsteile" oder auch fälschlich als Ortsteile bezeichnet. Dies rührt oft daher, dass bis zur Verwaltungsreform viele der heutigen amtlichen Ortsteile selbst Stadtbezirke waren. Bei der Herabstufung der Bezirke zu Ortsteilen wurden viele der ehemaligen Ortsteile nun selbst zu Ortslagen herabgestuft. Im süddeutschen Sprachraum werden Ortslagen häufig als Weiler bezeichnet. Vereinzelt wird auch der Begriff Kiez für Ortslagen verwendet, dies meint aber eher eine Sozialstruktur.

Weblinks


- [http://www.geoinformatik.uni-rostock.de/einzel.asp?ID=-1260851747 Begriffsdefinition] Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Raumplanung

Kategorie:Raumplanung

Siehe auch: Portal Raumplanung und Städtebau, :Kategorie:Architektur und Bauwesen Stichworte bitte auch im Stichwortverzeichnis Raumplanung und Städtebau eintragen! Kategorie:Humangeographie Kategorie:Stadt

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